7.2.3. Angesichts des Umfangs der Beschwerde (11 Seiten) und der Stellungnahme (16 Seiten) sowie unter Berücksichtigung eines damit einhergehenden Aktenstudiums (der angefochtenen Verfügung sowie des vorliegenden Entscheids) erscheint ermessensweise ein Aufwand von 15 Stunden als angemessen. In Anwendung des reduzierten Stundensatzes bei einfachen Angelegenheiten wie der vorliegenden von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) sowie einer Auslagepauschale von 3 % erweist sich die geltend gemachte Entschädigung jedenfalls als angemessen. Somit ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren, entsprechend seinem Obsiegen zu 60 %, eine Entschädigung von Fr. 1'800.00 auszurichten.