Vorliegend wurde die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. E. 4.4). Dem ist insofern Rechnung zu tragen, als die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des (prozentualen) Umfangs der konkreten Gehörsverletzung auf die Staatskasse zu nehmen sind, was eine Reduktion der Verfahrenskosten um weitere 20 % rechtfertigt. Insgesamt ist damit von einem Obsiegen von 60 % auszugehen. Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 60 % auf die Staatskasse zu nehmen und zu 40 % dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. - 30 -