7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 14'460.00 zugesprochen. Mit Beschwerde beantragt er eine Entschädigung von Fr. 22'793.05. Mit vorliegendem Entscheid wird ihm nun eine Entschädigung von Fr. 17'688.50 zugesprochen, er obsiegt mithin zu rund 40 %.