Mehrwertsteuern von 7.7 %, und für die Zeitperiode vom 1. Januar bis zum 8. Mai 2024 ein Arbeitsaufwand von 50.33 Stunden (3'020 Minuten) à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 205.60, zzgl. Mehrwertsteuern von 8.1 %, als angemessen erweisen. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 17'688.50. Nachdem der angefochtenen Verfügung eine Dispositivziffer über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gänzlich fehlt, ist sie in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in der entsprechenden Höhe zu ergänzen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist darüber hinaus anzuweisen, das Honorar dem Beschwerdeführer auszuzahlen.