Die geltend gemachten Portokosten erweisen sich unter Berücksichtigung sämtlicher Haft- und Beschwerdeverfahren sowie der übrigen Schreiben nicht als unverhältnismässig. Ebenso erscheinen mit Blick auf die Verfahrensakten die geltend gemachten Fotokopien nicht als übersetzt, weshalb diese im beantragten Umfang zum gesetzlich vorgesehenen Tarif von Fr. –.50 pro Seite zu ersetzen sind. Wie oben in E. 5.10.4 ausgeführt, erwies sich einzig die Besprechung bzw. der Besuch vom 16. Februar 2024 als nicht angemessen. Entsprechend sind für diese auch keine Fahrspesen (50 km) auszurichten. Die übrigen Kilometer sind zu Fr. –.70 pro gefahrenen Kilometer zu entschädigen.