5.26.3. Nach § 13 Abs. 1 AnwT sind dem Anwalt neben der Entschädigung sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen. Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer beträgt für die ersten 15'000 km Fr. –.70 (§ 13 Abs. 2 AnwT i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpesenV). Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. –.50 (§ 13 Abs. 3 AnwT).