1981. Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die Systematik und der Sinn und Zweck von § 17 Abs. 1 AnwT würden gegen eine gesetzliche Vorwirkung des per 1. Januar 2024 nur im Stundenansatz angepassten § 9 des Anwaltstarifs sprechen, zumal der Grosse Rat eine vom Inkrafttreten per 1. Januar 2024 abweichende Vorwirkung nicht thematisiert habe und diesbezüglich somit auch nicht von einem qualifizierten Schweigen ausgegangen werden könne (vgl. zum Ganzen Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2).