5.25.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde dagegen, gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen von § 17 Abs. 1 AnwT sei dieses Dekret auf alle Verfahren und für das ganze Verfahren in derjenigen Instanz anwendbar, in welcher sie bei seinem Inkrafttreten hängig seien. Nachdem keine speziellen Übergangsbestimmungen für die Revision per 1. Januar 2024 geschaffen worden seien, habe dies zur Folge, dass gemäss § 17 Abs. 1 AnwT für das gesamte Verfahren ein Stundenansatz von Fr. 220.00 einzusetzen sei. Dass diese grundsätzliche Übergangsbestimmung auch im Falle von Teilrevisionen gelte, ergebe sich aus § 17 Abs. 3 AnwT.