5.24.3. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als sich die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ausgeführte Begründung offensichtlich nicht auf die von ihr gekürzte Position bezieht, mithin eine Verwechslung vorliegt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb das Studium der Akten sowohl ein Telefonat mit dem Beschuldigten als auch einen Brief an diesen erforderlich machte. Vielmehr hätte ein Kommunikationsmittel genügt.