Nachdem bereits am 12. März 2024 und am 20. März 2024 Besprechungen mit dem Beschuldigten stattgefunden hätten, könne die erneute Besprechung nicht viel Zeit in Anspruch genommen haben. Vielmehr stelle sich die Frage, ob überhaupt nochmals eine Besprechung notwendig und verhältnismässig gewesen sei. 5.24.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten seien unverständlich und abwegig. Der - 26 -