auseinandersetzt, mithin nicht bloss die bereits anlässlich der Stellungnahme vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gemachten Ausführungen wiedergegeben werden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschwerde das Studium des angefochtenen Entscheids (Position vom 23. Februar 2024) sowie eine telefonische Besprechung mit dem Beschuldigten (mutmasslich zur Instruktion für das Beschwerdeverfahren; Position vom 26. Februar 2024) separat ausgewiesen hat, erscheint ein Aufwand in der Höhe von 480 Minuten angemessen.