5.21.3. Wie bereits in E. 5.6.3 dargelegt, ist im Rahmen der Weiterleitung des Haftentscheids an den Beschuldigten – insbesondere wenn die Ergreifung eines Rechtsmittels im Raum steht – ein kurzes Schreiben des amtlichen Verteidigers an den Beschuldigten mit rechtlichen Überlegungen angezeigt, zumal das Verfahren um Verlängerung der Untersuchungshaft schriftlich erfolgte, mithin der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau nicht mündlich eröffnet und kurz begründet wurde. Mit der Weiterleitung des Entscheids wird eine allfällige Rechtsmittelinstruktion vorbereitet.