deführer den Beschuldigten vorgängig zur anstehenden Besprechung mittels Brief umfassend über die gesamten aktuellen Umstände informieren musste. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bereits am Vortag eine Besprechung mit dem Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme erfolgte. Eine allfällige Weiterleitung des Haftverlängerungsgesuchs an den Beschuldigten stellt in diesem Kontext reine Sekretariatsarbeit dar, die nicht entschädigt wird. Damit verbleibt für die Position vom 14. Februar 2024 mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein zu entschädigender Aufwand in der Höhe von 20 Minuten (Studium des Haftverlängerungsgesuchs).