5.19.3. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Februar 2024 am 14. Februar 2024 mit einer Fristansetzung von 3 Tagen zur Stellungnahme zugestellt bekam, er mit dem Beschuldigten am 16. Februar 2024 eine (ausführliche) Besprechung durchführte (die ihm nun entgegen der angefochtenen Verfügung zumindest teilweise entschädigt wird) und er gemäss Honorarnote erst am 18. Februar 2024 mit der Ausarbeitung der Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begann, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwer-