5.18.3. Die delegierte Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und D._____ dauerte gemäss Einvernahmeprotokoll vom 12. Februar 2024 (recte: 13. Februar 2024) von 09:08 Uhr bis 11:10 Uhr, die anschliessende delegierte Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten dauerte gemäss Einvernahmeprotokoll vom 13. Februar 2024 von 11:26 Uhr bis 12:18 Uhr. Der Beschwerdeführer war – was beide Parteien zu übersehen scheinen – gemäss Einvernahmeprotokoll an beiden Einvernahmen anwesend. Die beiden Einvernahmen dauerten damit insgesamt bereits 190 Minuten. Unter Berücksichtigung der Hin- und Rückreise von Q._____ nach Aarau und einer kurzen Vor- und Nachbesprechung mit dem