Ein gesamthafter Aufwand von 120 Minuten für das Verfassen einer dreiseitigen Stellungnahme erscheint nicht per se unangemessen. Insbesondere bei kürzeren Eingaben greift eine konsequente Kürzung des geltend gemachten Aufwands auf eine Aufwandpauschale von 30 Minuten pro Seite zu kurz, denn der hier geltend gemachte Aufwand beinhaltete auch das Studium des vom Beschuldigten selbst verfassten, 4-seitigen Haftentlassungsgesuchs sowie des 5-seitigen Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (zzgl. 9 Beilagen), zu welchem der Beschwerdeführer Stellung beziehen musste, sowie