5.15.3. Dass den Akten keine Rechtsschrift des Beschwerdeführers mit besagtem Datum entnommen werden kann, ist darauf zurückzuführen, dass im vom Beschuldigten selbst angestrengten Beschwerdeverfahren SBK.2023.371 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung einzig der Beschwerdeführer und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, nicht aber die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Beschwerdeantwort aufgefordert und entsprechend auch nur diesen die jeweiligen Eingaben zugestellt wurden. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren SBK.2023.371 eingereichte Beschwerdeantwort umfasst vier Seiten.