5.15.2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Stellungnahme geltend, es handle sich dabei um den Aufwand im Zusammenhang mit der Stellungnahme an das Obergericht vom 15. Oktober 2024 (recte: 15. Januar 2024). Der geltend gemachte Aufwand sei bei 45 Minuten pro Seite auf jeden Fall angemessen.