5.14.3. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Einvernahme vom 10. Januar 2024 215 Minuten dauerte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 10. Januar 2024), eine Vor- und Nachbesprechung stattgefunden hat und der Beschuldigte in Zofingen einvernommen wurde (vgl. zur Reisedauer oben E. 5.2.3), erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 340 Minuten jedenfalls nicht als per se unangemessen. Entsprechend ist er im geltend gemachten Umfang zu entschädigen.