5.13.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme dagegen vor, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verkenne, dass jede Einvernahme vorbereitet werden müsse, wenn der Anwalt von dem ihm zustehenden Fragerecht im Interesse des Klienten Gebrauch machen wolle, was er natürlich müsse. 5.13.3. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als für die Wahrung des der Verteidigung zustehenden Fragerechts im Interesse des Beschuldigten eine Vorbereitung angezeigt sein kann. Der geltend gemachte Aufwand von 50 Minuten erscheint jedoch als überhöht. Ein Aufwand von 20 Minuten erweist sich als angemessen.