Ob für diese Besprechung ein Besuch – und nicht ein Telefonat, wie es bereits im Hinblick auf die Beschwerde am 26. Februar 2024 erfolgte – notwendig war, ist hingegen fraglich. Vor dem Hintergrund der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach bei inhaftierten Beschuldigten in der Regel monatliche Besuche im Gefängnis als noch verhältnismässig erachtet werden und seit Mitte Februar 2024 (Besprechung anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2024) bis und mit zum Abschluss des Mandats im Mai 2024 im Übrigen keine persönlichen Besprechungen stattgefunden haben, erscheint der Besuch vom 12. März 2024 im Ergebnis