Der Beschwerdeführer war während rund 6 Monaten amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Gemäss Honorarnote haben insgesamt zwölf Besprechungen mit diesem stattgefunden. Fünf dieser Besprechungen fanden als Vor- und Nachbesprechungen anlässlich einer Einvernahme bzw. einer Verhandlung statt. Vier Besprechungen fanden telefonisch statt, wobei drei Telefonate jeweils im Rahmen eines Schriftenwechsels erfolgten. Es ist davon auszugehen, dass diese jeweils der Instruktion dienten. Nachdem diese Telefonate nicht beanstandet werden, erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich.