5.10.4. 5.10.4.1. Da die Besuche des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2023, 16. Februar 2024 und 12. März 2024 von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung mit einer einheitlichen Begründung gestrichen wurden und in diesem Zusammenhang die Frage nach dem angemessenen persönlichen Kontakt zum Beschuldigten im Verlauf der Strafuntersuchung in allgemeiner Weise aufgeworfen wird, werden nachfolgend – in Abweichung von der chronologischen Vorgehensweise – sämtliche Besuche des Beschwerdeführers beim Beschuldigten bzw. Besprechungen mit diesem behandelt.