5.10.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, während ungefähr eines halben Jahres hätten insgesamt sieben Besprechungen mit dem Beschuldigten stattgefunden, davon vier im Zusammenhang mit Einvernahmen und drei separat. Damit werde ein Durchschnitt von in der Regel monatlich eingehalten. In Bezug auf die Besprechung vom 1. Dezember 2023 sei zudem darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Schock einer Verhaftung und Versetzung in Untersuchungshaft u.a. das dringende Bedürfnis ergebe, vom amtlichen Verteidiger über alle rechtlichen Aspekte des Falles informiert zu werden. Dies habe mit sozialer Betreuung nichts zu tun.