Es bestehe kein Anspruch des Beschuldigten auf persönliche und soziale Betreuung durch den Verteidiger. Ebenso bedürften Stellungnahmen bezüglich Haftverlängerung oder Haftentlassung sowie bezüglich Replik keiner einlässlichen Besprechung mit dem Beschuldigten, sondern seien aufgrund der vorliegenden Akten zu verfassen. Diesbezügliche Besprechungen erschienen aufgrund des damaligen Verfahrensgangs weder notwendig noch verhältnismässig.