Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 23. November 2023 umfasst 6 Seiten, wobei er im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie das Fehlen eines dringenden Tatverdachts vorbringt. Die eigentliche Eingabe ist kurz gehalten und enthält grosse Abstände. Sie beinhaltet hauptsächlich tatsächliche Vorbringen, rechtliche Ausführungen bzw. Verweise auf Lehre und Rechtsprechung hat es nur wenige. Nachdem für das Studium der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bereits ein separater Aufwand geltend gemacht wurde (vgl. Position vom 21. November 2023), erscheint für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift ein Aufwand in der Höhe von 180 Minuten als angemessen.