Auch schlägt sich nicht immer jede Überlegung oder Abklärung der amtlichen Verteidigung in der Eingabe nieder. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Aufwand mehr als 30 Minuten pro Seite einer Rechtsschrift geltend gemacht hat, lässt diesen Aufwand mithin nicht automatisch als unangemessen erscheinen.