weshalb der darüber hinausgehende Aufwand nicht angemessen sei. Das Beurteilungskriterium, pro Seite einer Eingabe entstehe ein Aufwand von 30 Minuten, kann ein Anhaltspunkt zur Beurteilung der Angemessenheit bieten. Die konsequente Kürzung des geltend gemachten Honorars des Beschwerdeführers einzig mit Verweis auf dieses abstrakte Kriterium kommt jedoch einer Pauschalisierung gleich, die dem Einzelfall nicht gerecht wird, zumal kurz gehaltene Eingaben nicht unbedingt schneller als weitschweifige verfasst sind. Auch schlägt sich nicht immer jede Überlegung oder Abklärung der amtlichen Verteidigung in der Eingabe nieder.