5.8.3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich nach dem angemessenen Zeitaufwand. Die Angemessenheit des Aufwands lässt sich nicht anhand starrer Kriterien ermitteln. Vielmehr ist eine Einzelfallbeurteilung jeder einzelnen, geltend gemachten Position notwendig. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründet die Kürzung des Aufwands für die Beschwerdeschrift – wie bei jedem von ihr gekürzten Aufwand für Eingaben/Rechtsschriften des Beschwerdeführers – damit, dass von einem Aufwand von 30 Minuten pro Seite ausgegangen werde, - 14 -