Es ist nicht zu beanstanden, wenn die amtliche Verteidigung in einem kurzen Brief an den Beschuldigten die rechtliche Situation und Tragweite einer solchen Zwangsmassnahme dartut und ihm die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels aufzeigt. Es ist darüber hinaus auch angezeigt, gar erforderlich, dies umgehend nach Erhalt der Verfügung und nicht erst bei einem allfälligen baldigen Besuch zu tun, der im Übrigen vorliegend am neunten Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 StPO) stattgefunden hat. Die geltend gemachte Position "Eingang Brief StA Muri-Bremgarten, Brief an Klient" vom 22. November 2023 in der Höhe von 40 Minuten erweist sich nach dem Gesagten als angemessen.