5.7.3. Bei der mit diesem Brief zugestellten Anordnung der Erstellung eines DNA- Profils handelt es sich um eine von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten verfügte Zwangsmassnahme (Art. 255 Abs. 1 StPO), mithin eine Verfahrenshandlung der Strafbehörden, die in Grundrechte des Beschuldigten eingreift und gegen die unter gegebenen Umständen die Einlegung einer Beschwerde in Betracht kommt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die amtliche Verteidigung in einem kurzen Brief an den Beschuldigten die rechtliche Situation und Tragweite einer solchen Zwangsmassnahme dartut und ihm die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels aufzeigt.