Die Weiterleitung sei typische Sekretariatsarbeit. Ein Brief an den Beschuldigten über die Weiterleitung hinaus sei zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig und daher nicht verhältnismässig gewesen, zumal von einem baldigen Besuch auszugehen gewesen sei und der Beschwerdeführer am 27. November 2023 noch ein Telefonat sowie einen erneuten Brief an den Beschuldigten mit weiteren 40 Minuten veranschlagt habe.