des Entscheids eine allfällige Rechtsmittelinstruktion durch den Beschuldigten vorbereitet wird. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am Vortag stattgefunden hat, die Sache dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten mithin noch präsent war, und bereits anlässlich der Verhandlung eine kurze Nachbesprechung mit dem Beschuldigten in Kenntnis des Entscheids erfolgte. Bei einem erfahrenen amtlichen Verteidiger ist daher davon auszugehen, dass das Studium des 12-seitigen Entscheids über die Haftanordnung wenig Zeit beanspruchte.