5.6.3. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als der ausgefertigte Entscheid trotz einer bereits erfolgten mündlichen Eröffnung und Begründung eines kurzen Studiums bedarf und im Rahmen der Weiterleitung – insbesondere wenn die Ergreifung eines Rechtsmittels im Raum steht – ein kurzes Schreiben des amtlichen Verteidigers an den Beschuldigten mit rechtlichen Überlegungen angezeigt ist. Die unkommentierte Weiterleitung des ausgefertigten Entscheids an den Beschuldigten durch das Sekretariat des amtlichen Verteidigers würde dem Anspruch des Beschuldigten auf eine angemessene Verteidigung nicht gerecht, zumal mit der Weiterleitung