5.3. Die Position "E-Mail an ZMG" vom 18. November 2023 in der Höhe von 20 Minuten wurde von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht entschädigt. Der Beschwerdeführer akzeptiert diese Kürzung mit seiner Beschwerde, womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 5.4. In Bezug auf die Position "Studium der Akten und der Rechtslage, Beweisantrag an ZMG" vom 19. November 2023 in der Höhe von 120 Minuten ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht abschliessend, in welchem Umfang diese von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten als unangemessen erachtet wurde. Sie führte jedenfalls in allgemeiner Weise aus, dass Rechtsabklärungen nicht entschädigungsfähig seien.