Damit verbleiben 60 Minuten für die Vor- und Nachbesprechung. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu dieser Einvernahme als Anwalt der ersten Stunde aufgeboten wurde, er mithin zuvor weder den Fall noch den Beschuldigten kannte, ist eine Vor- und Nachbesprechung von insgesamt 60 Minuten nicht unangemessen. Der geltend gemachte Zeitaufwand für die Position "Einvernahme in Zofingen" vom 17. November 2023 von 230 Minuten erweist sich nach dem Gesagten als angemessen.