zzgl. 8.1 % MWST), mithin rund 57 % des ursprünglich geltend gemachten Honorars. Nachdem die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort eine umfassende Begründung nachlieferte, sich der Beschwerdeführer ausführlich mittels Beschwerde bzw. Stellungnahme dazu äussern konnte und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau volle Überprüfungsbefugnis zusteht, ist von einer Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist damit geheilt. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer machte mit Kostennote vom 8. Mai 2024 folgende Positionen geltend: