O., N. 14 zu Art. 135 StPO). -7- 4.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten kürzte in der angefochtenen Verfügung den geltend gemachten Aufwand des Beschwerdeführers auf 60 % und führte zur Begründung aus, die geltend gemachten Aufwände bis zum 31. Dezember 2023 seien zu einem Stundensatz von Fr. 200.00, statt Fr. 220.00 zu entschädigen. Zudem erachte sie einen Grossteil der Positionen als offensichtlich überzogen, wobei sie 12 Positionen "beispielhaft" erwähnt und darlegt, welchen Zeitaufwand sie jeweils als angemessen erachten würde.