Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die urteilende Instanz, wenn sie diese nicht "tel quel" übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb sie welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.3). Auch in der Lehre wird hinsichtlich Abweichungen vom geltend gemachten Aufwand des amtlichen Verteidigers eine hinreichende Begründung verlangt (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 135 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 14 zu Art.