3.5. Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest. Auf die konkreten Vorbringen ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.