3.4. Mit Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Darüber hinaus führt sie aus, dass die geltend gemachte Besprechung vom 1. Dezember 2023 wohl auf den gleichentags zugestellten Antrag des Beschuldigten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung zurückzuführen sei und deshalb im Umfang von 30 Minuten zu entschädigen sei. Diese Besprechung wäre jedoch auch als Telefonat möglich gewesen, weshalb die geltend gemachte Kilometerentschädigung nicht zu entschädigen sei. Die Besprechung vom 16. Februar 2024 wäre ebenfalls – wenn überhaupt – mit einem Telefonat von 30 Minuten möglich gewesen.