3.3. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, die angefochtene Verfügung enthalte ein falsches Dispositiv, denn der Entscheid über die eingereichte Kostennote fehle. Dieser Entscheid finde sich allerdings in der Begründung, weshalb eine sachgerechte Anfechtung möglich sei. Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vorgenommene pauschale Kürzung auf 60 % sei zudem unzulässig. Notwendig wäre eine konkrete Begründung jeder Reduktion. Die konkret begründeten Kürzungen seien zudem im Einzelnen grösstenteils unzulässig.