Weiter seien wiederholt die Weiterleitung von Verfügungen an den Klienten sowie E-Mails bzgl. Terminvereinbarungen in Rechnung gestellt worden, was als typische Sekretariatsarbeit nicht zu entschädigen sei. Zudem seien diverse Besprechungen des Beschwerdeführers mit seinem Klienten (1. Dezember 2023, 15. und 16. Februar 2024 sowie 12. März 2024) aufgrund des damaligen Verfahrensgangs weder notwendig noch verhältnismässig gewesen. Es bestehe kein Anspruch auf eine persönliche und soziale Betreuung des Beschuldigten durch dessen Verteidiger. Schliesslich werde bei einem Grossteil der geltend gemachten Positionen ein offensichtlich überzogener Zeitaufwand geltend gemacht.