3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt in ihrer Verfügung vom 5. August 2024 aus, der vom Beschwerdeführer betriebene Aufwand erweise sich nach ihrer Ansicht in diesem Umfang weder als notwendig noch verhältnismässig. Die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen seien bereits mit dem Grundhonorar abgegolten und daher nicht entschädigungsfähig. Weiter seien wiederholt die Weiterleitung von Verfügungen an den Klienten sowie E-Mails bzgl. Terminvereinbarungen in Rechnung gestellt worden, was als typische Sekretariatsarbeit nicht zu entschädigen sei.