Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld wichtiger Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige (i.d.R. monatliche) Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Plädoyers (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO).