Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons Aargau entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif [AnwT], SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stundenansatz für einen amtlichen Verteidiger beträgt in der Regel Fr. 220.00. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT [Fassung per 1. Januar 2024]). Der Stundenansatz für einen amtlichen Verteidiger betrug vor dem 1. Januar 2024 in der Regel Fr. 200.00 (§ 9 aAbs. 3bis AnwT [Fassung per 1. Januar 2016]). -4-