" In Gutheissung der Beschwerde sei die Festsetzung des Honorars auf Fr. 14'460.— aufzuheben und dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 22'793.05 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Entschädigung Fr. 1'500.–)." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Oktober 2024 eine Stellungnahme ein und beantragte, ihm sei für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 zuzusprechen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: