2.3. Am 5. August 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Widerruf der amtlichen Verteidigung und die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem amtlichen Mandat mit Wirkung auf den 2. Mai 2024. Im Rahmen der Begründung führte sie aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kostennote sei auf 60 %, mithin Fr. 14'460.00 zu kürzen. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 6. August 2024 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: -3-