4. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StPO). Den Parteien ist im vorliegenden Verfahren kein bzw. kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb keine Entschädigungen auszurichten sind. -5- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts C._____ in der Strafsache gegen A._____ wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)