maligen Arbeitskollegin) auch bei bloss losem Kontakt weiterhin ein Näheverhältnis vor, welches geeignet ist, zumindest einen Anschein von Befangenheit aufkommen zu lassen. Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen. 3. Nach dem Dargelegten ist eine Stellvertretung innerhalb des Bezirksgerichts C._____ausgeschlossen, weshalb die vorliegende Strafsache an ein anderes Bezirksgericht zu übertragen ist. Zuständig hierfür ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG), an welche die Sache deshalb nach Rechtskraft zu überweisen ist.